b) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid vom 2. Februar 2022 aus, es stimme, dass kein Fachbericht der ASP vorliege. Dies bedeute aber nicht, dass die ASP gar nicht ins Verfahren miteinbezogen worden wäre. Vielmehr sei im Amtsbericht des AWA vom 5. August 2015 explizit festgehalten, dass die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens von der ASP bereits in Aussicht gestellt worden sei. Es habe damals ein Austausch zwischen dem AWA und der ASP stattgefunden. Herr P.________ von der ASP habe gegenüber dem Regierungsstatthalter-Stv. in einem Telefonat sodann bestätigt, dass hier eine fachliche Absprache zwischen dem AGR und dem ASP stattgefunden habe.