a) Im Zusammenhang mit der Beanspruchung von FFF machen die Beschwerdeführer zunächst formelle Mängel geltend. Die Vorinstanz habe im Jahr 2015 die Fachstelle des LANAT betreffend FFF, die ASP, nicht in die Entscheidfindung miteinbezogen. Dies anerkenne sie inzwischen auch, verweise aber auf den Amtsbericht des AWA vom 5. August 2015, der erwähne, die ASP habe die Bewilligungsfähigkeit in Aussicht gestellt. Zudem würde die Vorinstanz auf ein