Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführern am 1. November 2021 Einsicht in die Akten.34 Ab diesem Zeitpunkt hatten die Beschwerdeführer Kenntnis von den nötigen Grundlagen, mit welchen sie die angebliche Befangenheit von Frau O.________ begründeten. Die von ihnen erwähnte Antwort der Vorinstanz zum nicht vorgefundenen Fachbericht der ASP vom 26. November 2021 war in diesem Zusammenhang nicht relevant. Die Rüge der Befangenheit erfolgte durch die Beschwerdeführer erstmals mit Schreiben vom 1. Dezember 202135 und damit ein Monat nach Einsicht in die relevanten Verfahrensakten. Auch als Laien hätten sie diese Rüge gestützt auf die Ausführungen oben früher vorbringen müssen.