Ebenso wenig ist erkennbar oder geltend gemacht, dass Frau von Lerber ausstandspflichtig gewesen wäre. Der Amtsbericht vom 30. Juli 2015 erging damit nicht in Verletzung der Ausstandspflichten. d) Weiter ist beachten, dass Ausstandsgründe nach der Rechtsprechung sofort, d.h. ab Kenntnis der Befangenheit, gerügt werden müssen.32 Praxisgemäss gilt ein Ablehnungsgesuch innert sechs bis sieben Werktagen nach Kenntnis des Ablehnungsgrunds als rechtzeitig eingereicht. Ein Zuwarten während mehrerer Wochen ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt.33