Insbesondere führte dies – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – nicht dazu, dass dieses Begleitschreiben materiell selbst Teil des Amtsberichts geworden wäre; vielmehr ist es einfach Teil der Beurteilungsgrundlagen, die von Frau von Lerber als Verfasserin des Berichts für ihre Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen beizgezogen wurden. Schliesslich bestehen keine Indizien (und es wird auch durch die Beschwerdeführer nicht behauptet), dass die materielle Beurteilung nicht durch Unterzeichnende als Verfasserin des Amtsberichts, sondern durch Frau O.________ erfolgt wäre. Ebenso wenig ist erkennbar oder geltend gemacht, dass Frau von Lerber ausstandspflichtig gewesen wäre.