das von Frau O.________ in ihrer Funktion als Mitarbeiterin des ANF verfasste «Begleitschreiben zum Baugesuch» vom 15. April 2015 zurückgriff, ändert daran nichts und ist nicht zu beanstanden. Insbesondere führte dies – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – nicht dazu, dass dieses Begleitschreiben materiell selbst Teil des Amtsberichts geworden wäre; vielmehr ist es einfach Teil der Beurteilungsgrundlagen, die von Frau von Lerber als Verfasserin des Berichts für ihre Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen beizgezogen wurden.