Allerdings ist nicht abzustreiten, dass Frau O.________ als Beisitzerin im Vorstand des Beschwerdegegners eine besonders nahe Beziehung zu dieser Partei hat, was nach dem Gesagten (E. 4b) ebenfalls eine Ausstandspflicht auslöst. Dies bleibt jedoch ohne Folgen, da nicht sie, sondern Frau Franziska von Lerber (Bereichsleiterin Arten und Lebensräume der ANF) den massgebenden Amtsbericht Naturschutz vom 30. Juli 2015 unterzeichnete und damit als Verfasserin dieses Amtsberichts gilt. Dass sie dabei im Amtsbericht als Beurteilungsgrundlage auch auf das von Frau O.___