Andererseits ist sie Beisitzerin im Vorstand des Beschwerdegegners, wobei sie diesen Beisitz kraft Amtes als ANF-Vertreterin innehat und in dieser Funktion ausschliesslich die Interessen des Kantons vertritt. In beiden Rollen vertrat bzw. vertritt sie in ihrer Funktion als Mitarbeiterin des ANF rein öffentliche Interessen im Rahmen des dieser Amtsstelle übertragenen, gesetzlichen Auftrags (vgl. insb. Art. 1, 3 und 15 NSchG). Frau O.________ hat damit kein persönliches Interesse am Bauvorhaben, was im Übrigen auch die Beschwerdeführer nicht konkret geltend machen und in ihrer Stellungnahme mit dem Datum «2. Juni 2022» (eingegangen am 21. Juni 2022) selber so ausführen.