Dieser weise jedoch einleitend und grundlegend auf das Schreiben von Frau O.________ vom 15. April 2015 hin, so in den Beurteilungsgrundlagen als auch bei der Ausgangslage. Dieses Begleitschreiben als Teil des Baugesuchs sei damit auch Teil des Amtsberichts Naturschutz der ANF und insoweit auch ein behördliches Dokument. Frau O.________ habe schliesslich auch das im Jahr 2020 eingeleitete Unterschutzstellungsverfahren für die ANF betreut. Die sowohl für die ANF als auch für den Beschwerdegegner tätige O.________ sei daher i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG befangen.