Das Bestreben, das aufgewertete Gebiet unter Schutz zu stellen, ist ein weiteres klares Zeichen, dass der Erhalt dieses Gebiets aus Sicht des Naturschutzes von grossem Interesse ist. Unter dieser Prämisse ist nachfolgend zu prüfen, ob gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen Widerruf der Bewilligung aus dem Jahr 2015 nach Art. 43 Abs. 2 BauG erfüllt sind (E. 4 bis 6). 4. Befangenheit