_ sind der ökologische Ausgleich nach Art. 18b Abs. 2 NHG sowie die seltenen Lebensraumtypen nach Art. 18 Abs. 1bis NHG von sehr grosser Bedeutung. Die potenzielle nationale Bedeutung des Gebiets ergibt sich schliesslich aus mehreren Gründen: Einerseits aus dem Vorkommen der national prioritären Arten wie z.B. der Kiebitz, der Ameisen-Moorbläuling, die Mopsfledermaus oder die Vielfalt der vorkommenden Amphibienarten, weshalb es sich zusätzlich um ein Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung (ALG) handeln könnte, andererseits aus dem unbestrittenen Status als Kerngebiet der ökologischen Infrastruktur im Berner Mittelland.