«Das 2015 realisierte Aufwertungsprojekt ist eingefasst von einem für den Artenschutz wertvollen Waldstück, einem libellenreichen kleinen Fliessgewässer und der zwar begradigten, aber wichtigen Vernetzungsachse, der Urtenen. Es handelte sich aufgrund der vorkommenden gefährdeten und geschützten Arten beim Kiebitzbrutgebiet im Q.________ ganz klar um einen naturschützerisch äusserst wertvollen Lebensraum nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1). Der Kanton, die Abteilung Naturförderung hat i.S. von Art. 18 Abs. 1 NHG gehandelt, denn gerade in der intensiv genutzten Umgebung vom Q.________ sind der ökologische Ausgleich nach Art.