Aufgrund der Vollendung des Bauwerks gelangt Art. 43 Abs. 2 BauG zur Anwendung. Der Widerruf ist damit nur zulässig, wenn überwiegende, besonders wichtige Interessen ihn gebieten. Bei dieser Interessenabwägung ist das öffentliche Interesse am Erhalt des Aufwertungsprojekts «Q.________» miteinzubeziehen. Das öffentliche Interesse an solchen Aufwertungsprojekten ist aufgrund des dramatischen Rückgangs an Feuchtgebieten grundsätzlich sehr gross, wie die ANF in ihrer Stellungnahme vom 6. April 2022 detailliert und nachvollziehbar ausführt. Der grosse Wert