a) Die Beschwerdeführer fechten die Verfügung des Regierungsstatthalteramts vom 2. Februar 2022 andererseits deshalb an, weil mit diesem ihr Gesuch um Widerruf der Baubewilligung vom 9. November 2015 (bbew 313/2015) abgewiesen wurde. Gemäss Art. 43 Abs. 3 BauG kann eine Widerrufsverfügung wie ein Bauentscheid angefochten werden. Dieser Rechtsweg steht auch im Falle der Verweigerung eines beantragten Widerrufs offen.20 Das Eintreten auf die Beschwerde richtet sich somit nach den Voraussetzungen gemäss Art. 40 BauG.