Schliesslich war das Aufwertungsprojekt spätestens nach dessen Vollendung im Jahr 2016 – insbesondere für die Nachbarn – in seiner vollen Ausführung ersichtlich. Für die Beschwerdeführer war daher spätestens zu diesem Zeitpunkt auch erkennbar bzw. es hätte für sie bei gebotener Sorgfalt erkennbar sein müssen, dass Eingriffe in Bestände geschützter Pflanzen und Eingriffe in Lebensräume geschützter Tiere stattfanden sowie Fruchtfolgeflächen beeinträchtigt wurden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt begann die 30-tägige Frist für eine nachträgliche Einsprache/Beschwerde zu laufen. 16 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 44 N. 59; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c