So hätten sie auch über die erteilten Ausnahmebewilligungen nach Naturschutzrecht erfahren. Aus dem Amtsbericht des AWA vom 5. August 201519 – welchen die Beschwerdeführer nach Kenntnis des Gesamtentscheids im Rahmen der ihnen zustehenden Akteneinsicht hätten einsehen können – ergibt sich schliesslich explizit, dass das Projekt über 14 ha Fruchtfolgeflächen umfasse und die Bodenabtragung zu einer FFF-Abwertung führe. Ob eine Akteneinsicht hier zu den zumutbaren Schritten zur Fristwahrung gehört hätte, kann offen bleiben, da die Beschwerdeführer nach dem Gesagten bereits aufgrund der Publikation über das Tangieren von Fruchtfolgeflächen wussten bzw. hätten wissen müssen.