massgebenden Vorschriften eindeutig sind.17 f) Vorliegend war die Publikation zwar mangels Aufführen der beanspruchten Ausnahmen für Eingriffe in Bestände geschützter Pflanzen und Eingriffe in Lebensräume geschützter Tiere mangelhaft, sie ist jedoch nicht unterblieben. Vielmehr wurde das Vorhaben sowohl im Anzeiger Fraubrunnen (Ausgabe vom 17. Juli 2015 und Ausgabe vom 24. Juli 2015) als auch im kantonalen Amtsblatt (Ausgabe vom 22. Juli 2015) publiziert. Aufgrund dieser Publikation hätten die Beschwerdeführer bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit vom Vorhaben nicht nur Kenntnis haben müssen; vielmehr ist davon auszugehen, dass sie davon auch tatsächlich Kenntnis hatten.