offene Wasserflächen geschaffen würden, eine bodenverändernde Nutzung darstelle. e) Aufgrund der mangelhaften Publikation stand es daher den Beschwerdeführern offen, innert 30 Tagen nach Kenntnis des massgebenden Sachverhalts noch ein Rechtsmittel einzulegen, sofern sie sich dazu als legitimiert betrachteten. Die 30-tägige Frist für eine nachträgliche Einsprache/Beschwerde beginnt erst zu laufen, wenn die beschwerdeberechtigte Person Kenntnis von allen für die erfolgreiche Wahrung ihrer Interessen wesentlichen Punkten hat bzw. bei gebührender Aufmerksamkeit haben könnte.