Ob auch der Eingriff in Fruchtfolgeflächen im Publikationstext hätte ausdrücklich aufgeführt werden müssen, kann unter diesen Umständen offen bleiben. Diesbezüglich gilt es allerdings dennoch zu beachten, dass Interessierte und insbesondere die Beschwerdeführer als Nachbarn aus der Umschreibung in der Publikation («Ökologische Aufwertung des Q.________ und Erweiterung des Kiebitzschutzgebiets, Schaffung offener Wasserflächen») und der darin aufgeführten Parzellen in der Landwirtschaftszone bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten schliessen müssen, dass dieses Vorhaben die auf den betroffenen Parzellen vorhandenen Fruchtfolgeflächen tangiert.