Die Veröffentlichung des Baugesuchs hat u.a. die für das Bauvorhaben beanspruchten Ausnahmen zu enthalten (Art. 26 Abs. 3 Bst. e BewD6). Vorliegend wurden in der Baupublikation sowohl im Anzeiger als auch im kantonalen Amtsblatt zwar auf die beanspruchten Ausnahmen für das Bauen ausserhalb des Baugebiets (Art. 24 ff. RPG7), für eine Baute in Waldesnähe (Art. 25 KWaG8) und für das Unterschreiten des Strassenabstands (Art. 11 GBR9) hingewiesen, nicht aber auf die ebenfalls erforderlichen und erteilten Ausnahmebewilligungen für Eingriffe in Bestände geschützter Pflanzen und in Lebensräume geschützter Tiere (vgl. Art. 20 NHG10, Art. 20 Abs. 3 NHV11, Art. 15 NSchG12, Art. 19 ff. NSchV13).14