d) Unterbleibt die gebotene Bekanntmachung, so läuft die Einsprachefrist nicht. Gleiches gilt, soweit die Publikation in relevanten Punkten unvollständig war (z.B. fehlender Hinweis auf notwendige Ausnahmen). Wenn jemand unverschuldeterweise am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen hat, so hat dies zur Folge, dass der Entscheid gegenüber der übergangenen Partei nicht in Rechtskraft erwachsen (sog. «hinkende Rechtskraft») und diese den Bauentscheid nachträglich anfechten kann.5