c) Die Beschwerdeführer bringen vor, die Beschwerdeführer 2 und 3 seien bereits bei Einreichung des Baugesuchs Eigentümer von Parzellen neben dem Perimeter des Baugesuchs gewesen. Dem Baugesuch vom 15. April 2015 habe sich weder in der Publikation noch aus den Baugesuchsakten entnehmen lassen, dass Fruchtfolgeflächen nicht nur beansprucht, sondern gleichsam vernichtet würden. Diese Erkenntnis habe sich erst aus der Auskunft des LANAT vom 27. August 2021 ergeben. Sie hätten daher zuvor nicht erkennen können, dass eigentlich bereits 2015 ein Planungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen.