b) Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 9. November 2015 ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KoG3, die damalige Verfügung des AGR vom 21. Juli 2015 eine weitere Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG. Beide sind gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG mit Beschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 bei der BVD anfechtbar. Diese ist somit grundsätzlich zur Beurteilung der nachträglichen Beschwerde zuständig.