1. Eintretensvoraussetzungen nachträgliche Beschwerde a) Die Beschwerdeführer erheben einerseits nachträgliche Beschwerde und beantragen in diesem Zusammenhang die Aufhebung der Baubewilligung vom 9. November 2015 (bbew 313/2015) und die Erteilung des Bauabschlags. Sie bringen vor, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobene nachträgliche Beschwerde hätte von der Vorinstanz gestützt auf Art. 4 Abs. 1 VRPG2 an die BVD weitergeleitet werden müssen. Nachdem sie dies unterlassen habe, erfolge die Weiterleitung sozusagen mit der vorliegenden Beschwerde.