und Erweiterung Kiebitzschutzgebiet, Schaffung offener Wasserflächen» (bbew 313/2015) sei der Bauabschlag zu erteilen. 3. Die Sache sei im Übrigen zur Durchführung der erforderlichen baupolizeilichen Schritte (Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands) an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland zu überweisen.»