2. Mit Schreiben vom 13. September 2021 gelangten die Beschwerdeführer an das Regierungsstatthalteramt und beantragten mit einem ersten Rechtsbegehren den Widerruf der Baubewilligung vom 9. November 2015, die Erteilung des Bauabschlags und – soweit gestützt auf diese Bewilligung schon Massnahmen ausgeführt worden sind – die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, insbesondere hinsichtlich der Fruchtfolgefläche auf Parzelle Fraubrunnen 1 Grundbuchblatt Nr. L._______