Davon hat die Vorinstanz einen Achtel zu übernehmen. Das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli hat damit der Beschwerdeführerin Parteikosten in der Höhe von CHF 700.55 zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerschaft war nicht anwaltlich vertreten. Ihr werden daher keine Parteikosten gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 72 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 20. 73 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 74 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11)