d) Wegen der Gehörsverletzung wird die Vorinstanz zudem verpflichtet, der Beschwerdeführerin einen Achtel der Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beläuft sich auf CHF 7531.65 (Honorar CHF 6789.45, Auslagen CHF 203.70, Mehrwertsteuer CHF 538.50) Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV73 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.00 bis CHF 11 800.00 pro Instanz.