108 Abs. 1 VRPG dar, die sich auf die Kostenverlegung auswirken können.72 Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin nur sieben Achtel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2100.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerschaft hat sich nicht zur gerügten Gehörsverletzung geäussert, weshalb sie keine Verfahrenskosten zu tragen hat. Dem Regierungsstatthalteramt, welches die Gehörsverletzung zu verantworten hat, können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten trägt deshalb der Kanton.