b) Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anhand der zur Verfügung stehenden Akten genügend überprüft bzw. festgestellt werden, weshalb auf den von der Beschwerdeführerin mehrfach beantragten Augenschein mit Instruktionsverhandlung – wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5c) – verzichtet werden konnte. Gleiches gilt für die weiteren, von der Beschwerdeführerin beantragten Beweismittel (Einholen von Stellungnahmen bei der ASP, beim Amt für Wirtschaft und bei der Vogelwarte Sempach; Einholen von ergänzenden Stellungnahmen bei der ANF und beim AWN), da auch von diesen Beweismitteln keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten waren.