Die gesetzliche Grundlage findet sich in den erwähnten Bestimmungen des Raumplanungs-, Wald- und Naturschutzrechts. Da nach dem Gesagten die entgegenstehenden öffentlichen Interessen die Interessen an der Realisierung des Alpwegs überwiegen, wäre ein Eingriff sowohl durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt als auch verhältnismässig. 15. Ergebnis, Beweismittel und Kosten a) Im Ergebnis sind der mit Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Ober- hasli vom 28. Januar 2022 gefällte Bauabschlag sowie die Verfügung des AGR vom 16. Dezember 2021 in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen.