Ein Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung für den strittigen Alpweg lässt sich daher nicht aus der Eigentumsgarantie ableiten. Inwiefern die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin durch den Bauabschlag tangiert sein soll, ist nicht erkennbar, zumal auch bei fehlender Realisierung des neuen Alpwegs nicht mit einer Schliessung der Alpbetriebe zu rechnen ist. Selbst wenn jedoch von einem Eingriff in die Eigentumsgarantie oder die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden müsste, wäre dieser gestützt auf Art. 36 BV gerechtfertigt. Die gesetzliche Grundlage findet sich in den erwähnten Bestimmungen des Raumplanungs-, Wald- und Naturschutzrechts.