c) In der Landwirtschaftszone sind nur Bauten und Anlagen erlaubt, die als zonenkonform im Sinne von Art. 16a RPG oder gestützt auf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG bewilligt werden können. Zudem müssen für den Bereich des Wegs im Wald die Voraussetzungen der Wald- und Naturschutzgesetzgebung erfüllt sein. Beides ist vorliegend wegen überwiegenden entgegenstehenden Interessen nicht der Fall. Ein Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung für den strittigen Alpweg lässt sich daher nicht aus der Eigentumsgarantie ableiten.