27 Abs. 2 BV). In die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit darf – wie in andere Grundrechte auch – eingegriffen werden, wenn dafür eine genügende gesetzliche Grundlage besteht, der Eingriff im öffentlichen Interesse liegt sowie verhältnismässig ist und zudem der Kerngehalt nicht verletzt wird (Art. 36 BV).