a) Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die Voraussetzungen von Art. 36 BV für einen Eingriff in die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit seien nicht gegeben. Der Weg solle grösstenteils auf ihrem Grundeigentum ausgeführt werden, so dass sich dieser im Schutzbereich der Eigentumsgarantie von Art. 26 BV befinde. Zugleich befände sie sich mit der Bewirtschaftung der Alp im Bereich der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV. Die öffentlichen und die privaten Interessen an der Realisierung des Wegs würden die gegenüberstehenden öffentlichen Interessen überwiegen, sodass der Bauabschlag weder durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt noch verhältnismässig sei.