b RPG), die benötigte Rodungsbewilligung nach Art. 5 WaG (vgl. Art. 5 Abs. 2 WaG) oder die notwendigen Ausnahmebewilligungen nach NHG (vgl. Art. 3 NHG und Art. 14 Abs. 6 NHV) erteilt werden. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der Alpweg aufgrund des Vorhandenseins von möglichen Alternativen überhaupt notwendig im Sinne von Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV bzw. relativ standortgebunden im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Bst. a WaG ist und ob dieser mit den kantonalen und kommunalen Ästhetikvorgaben vereinbar ist. 14. Verletzung der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit