Wenn daher das AGR in seiner Verfügung vom 16. Dezember 2021 zum Ergebnis kam, dass die Interessen des Natur-, Landschafts- und Wildtierschutzes überwiegen, so ist dieser Schluss nicht zu beanstanden. Insgesamt steht auch für die BVD gestützt auf eine Interessenabwägung fest, dass dem strittigen Alpweg überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Damit erweist sich das Vorhaben weder als zonenkonform im Sinne von Art. 16a RPG (vgl. Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV), noch kann diesem eine Ausnahme nach Art. 24 RPG (vgl. Art. 24 Bst. b RPG), die benötigte Rodungsbewilligung nach Art.