a) Im Rahmen der Interessenabwägung sind gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b RPV auch Varianten zu prüfen (vgl. bereits E. 6f). Eine solche Variante stellt vorliegend die Erschliessung der Alp K.________ mit einer Seilbahn dar. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde diesbezüglich fest, diese Variante sei im Verfahren eingehend geprüft worden. Es könne auf die entsprechenden Unterlagen verwiesen werden. Die Seilbahn habe nicht nur für sie bedeutende Nachteile, sondern auch nachteilige Folgen für die hier betroffenen öffentlichen Interessen (sichtbare Stützpfeiler, Drahtseil als Gefahr für Vögel, Betrieb das ganze Jahr über etc.).