Auch wenn im Projektperimeter gewisse Gefahrenhinweise unbestimmter Gefahrenstufe bestehen, sind aus Sicht der Fachbehörde keine speziellen Schutzmassnahmen angezeigt. Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, sind daher die bestehenden Naturgefahren und die von der Fachstelle erwarteten hohen Unterhaltskosten im Abschnitt «M.________» im Rahmen der Interessenabwägung nicht von massgebendem Gewicht.