Aus Sicht Naturgefahren kritisch sei aber der langfristige Bestand der Anlage, insbesondere im Abschnitt «M.________». Die Unterhalts- und Instandhaltungsarbeiten dürften dort aufgrund der dauernden Bodenbewegungen im Vergleich zu ähnlichen Anlagen deutlich höher ausfallen, worauf die Bauherrschaft ausdrücklich hinzuweisen sei. Dies stelle aber keinen Sachverhalt dar, welcher aus öffentlich-rechtlicher Sicht einer Bewilligungsfähigkeit entgegenstehe. Entsprechend beantragte die Abteilung Naturgefahren die Bewilligung des Vorhabens unter Auflagen.