Der Eingriff in den historischen Weg ist gestützt auf diese Facheinschätzung als klein zu beurteilen, da dieser nur gequert wird. Die Hauptwanderroute mit wichtiger touristischer Bedeutung muss zudem nur im Bereich der geologischen Störzone unterhalb H.________ auf kurzer Strecke auf die geplante Alpstrasse verlegt werden. Den diesbezüglichen Interessen kommt daher im Rahmen der Interessenabwägung ein kleines Gewicht zu.