volles Waldgebiet und einen ökologisch wertvollen Lebensraum, was sich auch aus dem Umstand ergibt, dass diese Waldgesellschaft im kantonalen Waldnaturinventar verzeichnet ist. Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wonach es sich bei diesem Wald nicht um eine Rarität handle. Positiv zu berücksichtigen ist dabei, dass die Beschwerdeführerin einen Rodungsersatz vorsieht, welcher gemäss den Fachbehörden als ausreichend bezeichnet wird. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Eingriff an Ort und Stelle bei der Interessenabwägung zuungunsten des Projekts zu gewichten ist.