Es seien Wiederherstellungsmassnahmen an den neu entstehenden Strassenböschungen geplant. Solange sie eine Wiederbestockung dieser temporär gerodeten Waldfläche nicht behindern, seien diese waldrechtlich tolerierbar oder gar erwünscht. Die Ersatzmassnahme «Auslichtung dunkler Fichtenbestände» im Gebiet oberhalb H.________ könne im vorgesehenen Umfang nicht realisiert werden, da sonst die Schutzwirkung des Gerinneschutzwaldes zu stark beeinträchtigt werde. Der Eingriff durch den Bau der Strasse sei flächenmässig schon beträchtlich, sodass die Schutzwirkung der Bestockung schon dadurch reduziert werde.