a) Der strittige Alpweg macht – wie bereits ausgeführt (E. 6b) – eine Rodung von insgesamt 20 379 m2 (temporär 14 372 m2, definitiv 6007 m2) nötig. Das AGR fasste in seiner Verfügung vom 16. Dezember 2021 die fachlichen Beurteilungen das AWN und des BAFU zusammen. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid (E. 5) aus, vor dem Hintergrund der negativen Stellungnahme des BAFU zur Rodung und dem unter Vorbehalten positiven, aber nicht ganz nachvollziehbaren Amtsbericht des AWN erscheine es ihr fraglich, ob das Bauvorhaben den waldrechtlichen Vorschriften entspreche bzw. ob die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Rodungsbewilligung erfüllt seien.