Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte berücksichtigt werden müssen, dass der geplante Weg die zeitgemässe Bewirtschaftung der Alpbetriebe erst ermögliche und dies dem Naturschutz zugutekomme, da die Aufrechterhaltung der Landwirtschaft im Alpenraum der Artenvielfalt diene, ja verantwortlich dafür sei, dass gewisse schutzwürdige Lebensraumtypen gemäss Anhang 1 NHV überhaupt entstanden seien. Dies mag zutreffen, ist vorliegend jedoch nicht relevant. So geht diese Argumentation von der Prämisse aus, dass die Alpbetriebe K.________ und H.________ ohne den strittigen Alpweg schliessen müssen, wovon nach dem Gesagten (E. 7c) nicht auszugehen ist.