Ob diese Einwände der Beschwerdeführerin daher zutreffen, kann aufgrund der Klarheit der fachlichen Einschätzung offen bleiben, weshalb auf diese Einwände nicht näher eingegangen werden muss. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass im Gebiet schon gewisse Wege sowie Skitouren- und Schneeschuhrouten vorhanden sind, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt. Der geplante Weg bringt – wie dies bei den Eingriffen in das Landschaftsbild ausführlich dargelegt wurde (E. 8e) – deutlich weitergehende bauliche Eingriffe mit sich als die vorhandene Weginfrastruktur.