Die Einwände der Beschwerdeführerin, wonach gewisse Aussagen des AGR zur Schutzwürdigkeit gewisser Tier- oder Pflanzenarten bzw. zu deren Vorkommen im strittigen Gebiet so nicht korrekt seien, ändern daran nichts, da die Fachbehörden die Beeinträchtigung für die Pflanzen- und Tierwelt generell als gross bezeichnen. Ob diese Einwände der Beschwerdeführerin daher zutreffen, kann aufgrund der Klarheit der fachlichen Einschätzung offen bleiben, weshalb auf diese Einwände nicht näher eingegangen werden muss.