14 Abs. 6 NHV nur erteilt werden, sofern das Vorhaben standortgebunden sei und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Wer einen Eingriff vornehme oder verursache, sei zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten. Im Umweltbericht vom 19. September 2019 würden Wiederherstellungsmassnahmen vorgeschlagen, welche insbesondere an den neuen Strassen- und Wegböschungen erfolgen würden. In der Bilanz würden diese neu zu schaffenden Lebensräume mit einem reduzierten Biotopwert berücksichtigt.