Die ANF stellte daher fest, dass das Bauwerk im Grundsatz Art. 1 und 8 NHG und Art. 1, 3 und 9 NSchG59 widerspreche. Biotope im Sinne von Art. 14 Abs. 3 NHV seien gemäss Art. 18 Abs. 1bis NHG besonders zu schützen. Ebenso seltene Tiere und Pflanzen im Sinne von Art. 20 NHG bzw. Art. 20 NHV. Bewilligungen für technische Eingriffe, die schutzwürdige Lebensräume beeinträchtigen könnten, dürften gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG und Art. 14 Abs. 6 NHV nur erteilt werden, sofern das Vorhaben standortgebunden sei und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht.