Hinsichtlich der Fauna erachtet die Beschwerdeführerin die Feststellung des AGR, wonach das Projekt zur Zerstörung von Lebensräumen geschützter Tiere führe, ebenfalls als teilweise aktenwidrig. Sie habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausführlich begründet, welche Annahmen des AGR zum Tierbestand im Projektperimeter nicht korrekt seien. Auf diese Klarstellungen sei das AGR in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen, sondern habe unverändert erwogen, der Lebensraum von fünf prioritären Hühnerarten sei betroffen und insbesondere Steinhühner seien seltene und überaus störungsempfindliche Arten, ebenso das Auerhuhn. Diese Feststellungen seien nicht korrekt.